Aus gegebenen Anlass möchten wir nochmals auf die seit dem 01.04.2010 geltenden neuen Regelungen zur Übertragung von Daten an Auskunfteien (wie z.B. die Schufa) gem. § 28a BDSG hinweisen.
Die Übermittlung der Daten an die Schufa ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BDSG schon dann zulässig, wenn
- der Betroffene mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde
- seit der ersten Mahnung mindestens 4 Wochen vergangen sind
- der Betroffene darüber informiert wurde, dass die Daten übermittelt werden und
- er der Forderung nicht widersprochen hat.
Das Schweigen auf eine – auch unberechtigte – Forderung kann daher weitreichende und unangenehme Auswirkungen haben. Daher muss der Forderung spätestens im Falle der Ankündigung der Übermittlung der Daten an die Schufa schriftlich widersprochen werden.